IBG Logo
Gauglitz Logo Name gesamt ohne ibG neu
Beratende Ingenieure
Flucht und Rettungsplan

Flucht- und Rettungspläne

ArbStättV § 4 (4) vom 12.08.2004:

„Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.“

Wir bearbeiten für Sie gemäß DIN ISO 23601 Flucht- und Rettungspläne inkl. der Informationen, die sich aus der Prüfung Ihrer Unterlagen bzw. Sachverhalte ergeben:

  • Brandschutzdokumentationen
  • aktuelle Grundriss- und Grundstückszeichnung(en)
  • Verlauf der Fluchtwege
  • Dokumentation über Evakuierungsmaßnahmen
  • Standorte der Brandbekämpfungseinrichtungen und Alarmierungssysteme
  • Standorte der Notfallausrüstungen und Evakuierungshilfen
  • erforderliche Maßnahmen, die im Notfall durchgeführt werden müssen
  • sichere Bereiche und Sammelstellen

Flucht- und Rettungspläne Galerie

© 2024 Ingenieurbüro Gauglitz
closearrow-circle-o-downbars