ArbStättV § 4 (4) vom 12.08.2004:
„Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.“
Wir bearbeiten für Sie gemäß DIN ISO 23601 Flucht- und Rettungspläne inkl. der Informationen, die sich aus der Prüfung Ihrer Unterlagen bzw. Sachverhalte ergeben: